In einem neuen Urteil nimmt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Vorsatzanfechtung zu den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß
§ 133 Abs.1 S. 2 der Insolvenzordnung Stellung.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Schuldnerin erst nach Mahnung und anschließender gerichtlicher Durchsetzung per Versäumnisurteil ihre Restverbindlichkeiten bei der Beklagten
vollständig beglichen hat. Der klagende Insolvenzverwalter forderte den gezahlten Restbetrag im Wege der Vorsatzanfechtung zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar gemäß § 133 Absatz 1 S. 2 der Insolvenzordnung vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn
er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung eine Benachteiligung für alle anderen Gläubiger darstellt.
Schon die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch den Gläubiger sollte hierfür genügen. Diese Kenntnis ist gleichbedeutend mit der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder
bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Entscheidend ist aber, dass eine grobfahrlässige leichtfertige Unkenntnis nicht ausreicht. Der Richter muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Gläubiger positive Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlung entschieden hatte.
Eine grobfahrlässige oder leichtfertige Unkenntnis genügt nicht. Wenn nun der Gläubiger lediglich erfolgreich eine unbestrittene Forderung zwangsweise durchgesetzt hat, und ihm keine
weiteren Tatsachen bekannt sind, kann man nicht sofort von einer Kenntnis schließen.
Der Zahlungsverzug des Schuldners und sein Schweigen gegenüber der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung sind eben kein Indiz, um auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen.
Der Bundesgerichtshof hält somit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach dem ein Gläubiger bei gewerblichen Schulden damit rechnen müsse, dass es weitere Gläubiger gebe. Damit
schlägt der Bundesgerichtshof den gleichen Weg ein wie der Gesetzgeber, welcher sich zuletzt bemühte den § 133 der Insolvenzordnung zu entschärfen.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich unbedingt lohnt im Falle einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter fachkundigen Rat einzuholen. Es ist zu beobachten, dass die Verwalter sämtliche
Forderungen der letzten Jahre als anfechtbar ansehen und diesen Zeitraum immer weiter ausdehne, um mehr Masse für das Verfahren zu generieren, was sich wiederum positiv auf die Verwaltervergütung
auswirkt. In den meisten Fällen kann man den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters wirksam entgegentreten.
Definition:
Recht des Insolvenzverwalters, gewisse kurz vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommenen Rechtshandlungen in ihrer Wirkung rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen.
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