Ein Wohnungseigentümer geriet mit seinen Zahlungen aus bestandskräftig beschlossen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen derart in Verzug, dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr als
14.000 € schuldete.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte daher dem Hausverwalter das Verwalterhonorar nicht mehr zahlen, sodass diesen Amt niederlegte. Die Gemeinschaft konnte daher auch die Rechnung über
Wasser und Allgemeinstrom nicht mehr begleichen, sodass der Versorger schließlich wegen Zahlungsrückständen der Gemeinschaft Allgemeinstrom und Wasser abstellte. Ein Eigentümer hatte seine
Wohnung vermietet und verlor durch die Versorgungsperre rund 1300 €. Er verklagte den säumigen Hausgeldzahlerl auf Schadenersatz.
Nun ist fraglich, ob der einzelne Eigentümer einen Schadensersatz geltend machen kann.
BGH wies die Klage ab. Die Pflicht zur Hausgeldzahlung bestehen nicht gegenüber den einzelnen Eigentümer, sondern ausschließlich gegenüber der Gemeinschaft, da diese ein rechtsfähiger Verband
ist.
Es besteht somit keine Pflichtverletzung im Verhältnis zwischen den beiden Wohnungseigentümern. Der BGH betont jedoch, dass es Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft sei, dafür zu sorgen,
dass die Hausgeldzahlungen fließen. Diesen Anspruch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft im folgenden Fall nicht durchgesetzt. Im konkreten Fall kann dem betroffenen Wohnungseigentümer
daher durchaus Schadenersatz gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen.
BGH V ZR 166/16
Mit der Entlastung des Verwalters billigen die Eigentümer das bisher bekannte bzw. erkennbare Verwalterhandeln für einen bestimmten Zeitraum. Die Entlastung führt im Ergebnis dazu, dass die Eigentümer insoweit keine Ansprüche mehr gegen den Verwalter geltend machen können.
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