Aktuelle Rechtssprechungen und Gesetzesänderungen


Schenkung der Eltern und Scheitern der Lebensgemeinschaft

Einen häufig vorkommenden Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, den Anspruch auf Rückzahlung einer Schenkung der Eltern eines ehemaligen Lebenspartners gegenüber dem anderen Lebenspartner nach Scheitern der Beziehung.


Die Klägerin war die Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Zum Kauf einer gemeinsamen Immobilie schenkte sie dem Paar € 104.000. schon nach zwei Jahren trennte sich das Paar und die Schenkerin verlangte von der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Sohnes € 52.000 zurück.


Das Landgericht Potsdam bejahte einen Rückforderungsanspruch, weil durch die Trennung die damalige Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen sei.


Die Schenkerin hätte die Schenkung nicht getätigt, wenn sie damit gerechnet hätte die Beziehung dauere lediglich zwei Jahre. Da die Tochter der zumindest zeitweise in dem durch die Schenkung mitfinanzierten Haus lebte, sei zumindest eine teilweise Zweckerfüllung eingetreten, so dass der Schenkerin lediglich 91,6 % der Summe zugestanden wurde.


Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung, wie schon das Oberlandesgericht Brandenburg.
Eine Schenkung kann in derartigen Fällen grundsätzlich zurückgefordert werden. Eine Quote, wie es das Landgericht praktiziert hatte, ist jedoch nicht statthaft. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich der wesentliche Zweck der Schenkung, nämlich ein zumindest mehrjähriges Zusammenleben der Lebenspartner erfüllt habe.


Wenn dies z. B nach 10 Jahren der Fall ist, dann gibt es keinen Rückforderungsanspruch des Schenkers. Geht die Beziehung aber schon nach kurzer Zeit, somit nach wenigen Jahren in die Brüche, dann ist dem Schenker nicht zuzumuten auch nur Teile seiner Schenkung beim ehemaligen Partner des Kindes zu belassen, vielmehr besteht ein vollständiger Rückforderungsanspruch.

Schulwahlentscheidung – Übertragung auf ein Elternteil

Was passiert, wenn sich die getrennt lebenden Eltern nicht auf eine Schule einigen können, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht?

Einen häufig vorkommenden Fall hatte das Amtsgericht Frankenthal zu entscheiden.

Die getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht konnten sich nicht über die richtige Schulform für den 6 jährigen Sohn einigen.
Die Mutter wünschte sich, dass ihr Sohn eine Waldorfschule besucht, während der Vater diese Schulform ablehnt und sich für das Kind eine Regelgrundschule vorstellte.

Das Gericht darf in solchen Fällen nicht statt der Eltern entscheiden, welche Schulform geeignet ist. Vielmehr hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen, welcher Elternteil besser beurteilen kann, welche Schulform die Richtige ist.


Die Mutter argumentierte, dass durch die Ganztagesbetreuung in einer Waldorf Schule den Bedürfnissen des Kindes besser Rechnung getragen wird.


Das Gericht hat die Mutter als eher geeignet angesehen, diese Entscheidung zu treffen, weil sie als Hauptbezugsperson des Kindes von der Entscheidung besonders betroffen ist, da das Kind überwiegend bei ihr lebt. Auch weitere Entscheidungsfaktoren, wie Schulweg und soziales Umfeld kann nach Auffassung des Gerichts die Kindesmutter besser beurteilen, weil das Kind hauptsächlich bei ihr ist.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass die Waldorfpädagogik nicht grundsätzlich als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden kann.

Alleiniges Sorgerecht und Sorgerechtsvollmacht

Der Bundesgerichtshof ( Entscheidung des Bundesgerichtshof X II ZB 112/19 ) hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird.


Die antragstellende Kindesmutter hatte diese Übertragung beantragt, weil nach ihrer Darstellung der seit vielen Jahren getrenntlebende Kindesvater nicht genügend bei wesentlichen Entscheidungen mitwirkt. Der Bundesgerichtshof hat die große Bedeutung des gemeinsamen Sorgerechts hervorgehoben und insoweit auf die Recht des Vaters gemäß Art. 6 des Grundgesetzes verwiesen, welcher die Familie besonders schützt.


Auch wenn es für den Elternteil unbequem erscheinen mag, bei wesentlichen Entscheidungen immer den anderen Elternteil um Zustimmung zu fragen, gebieten es die Rechte des anderen Elternteils die die Übertragung des alleinigen Sorgerechts als letztes Mittel anzusehen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren.


Wenn der andere Elternteil insoweit eine umfassende Sorgerechtsvollmacht ausstellt, so dass die meisten Angelegenheit unproblematisch und zeitnah für das Kind erledigt werden können, so ist dies ausreichend.


Auch bei Bestehen eines Kommunikationskonflikt kann eine Vollmacht ausreichend sein. Nur wenn überhaupt keine Kommunikationsfähigkeit der Eltern mehr vorhanden ist, wird man dem Kindeswohl nur entsprechen, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Das gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, der andere Elternteil widerrufe ohne sachliche Gründe diese Vollmacht.

Die Mietpreisbremse

Seit dem 01.06.2015 gilt nach bundesweitem Mietrecht bei Wiedervermietung die sog. Mietpreisbremse, deren Umsetzung mittels Rechtsverordnung in Stuttgart in einem zweiten Anlauf erst zum 01.06.2020 erfolgte.

 

Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei Wohnungsvermittlung“ ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespannter Wohnungslage zu bestimmen.

 

 Wird ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen, die in diesem Gebiet liegt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (= Mietspiegelmiete) höchstens um 10 % übertreffen. Auch die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine entsprechende Verordnung erlassen für Stuttgart und einige anderen Gemeinden und die Mietpreisbremse für anwendbar erklärt. Diese Rechtsverordnung gilt zunächst für fünf Jahre.

 

Was regelt die Mietpreisbremse in den §§ 556d bis 556g BGB?

 

Der Grundsatz lautet: Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf der Vermieter als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % fordern, sofern der Mietvertrag ab dem 01.06.2020 abgeschlossen wurde. Auf den Mietbeginn kommt es nicht an, sondern auf den Tag an dem der Mietvertrag unterschrieben wird.

 

Beispiel: Laut Mietspiegel beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung 6,50 EUR/qm netto kalt. Nach einem Mieterwechsel darf die Miete für den neuen Mieter höchstens auf 7,15 EUR/qm steigen.

 

Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten auch für Staffelmieten und für Indexmieten.

 

Es gibt vier Ausnahmen:

 

1. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauwohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmalig fertig wurden.

 

2. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die zum ersten Mal nach einer umfassenden Modernisierung vermietet wurden:

 

Gemeint sind hier Fälle, in denen die Modernisierungs-investitionen mehr als ein Drittel des notwendigen Aufwandes für eine vergleichbare Neubauwohnung betrugen.

 

Beispiel: Betragen die Modernisierungsinvestitionen etwa 900,-- EUR pro Quadratmeter und die Neubaukosten für eine vergleichbare Wohnung 2.600,- EUR, findet die Mietpreisbremse keine Anwendung.

 

3. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Verträge, bei denen die bisherige Miete bereits über der Grenze „Vergleichsmiete plus 10 % => 110 % der Mietspiegel-miete“ lag:

 

Beispiel: Die Vergleichsmiete beträgt 6,50 EUR/qm netto kalt. Der Vermieter hat bisher aber schon 7,50 EUR/qm verlangt. Bei der Wiedervermietung der Wohnung muss er die Miete nicht auf 7,15 EUR/qm senken. Er darf auch in dem neuen Mietvertrag weiter 7,50 EUR/qm vereinbaren, aber auch nicht mehr.

 

Allerdings werden Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb der letzten zwölf Monate vor der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wurden, nicht berücksichtigt. So sollen Tricksereien und Umgehungen zu Lasten des neuen Mieters verhindert werden.

 

4. Die Mietpreisbremse lässt die Mieterhöhungsmöglichkeit in Folge einer Modernisierung unberücksichtigt:

 

Hat der Vermieter in den letztem drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses modernisiert, darf er zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete (für die nicht modernisierte Wohnung, also unter Außerachtlassung der möglichen oder durchgeführten Modernisierungsmieterhöhung) plus 10 % berechnen. Im Anschluss darf er die anlässlich der Modernisierung berechtigte Mieterhöhung hinzuaddieren, wie sie auch in einem laufenden Mietverhältnis gezahlt werden müsste (8 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen und anschließend geteilt durch 12 => monatliche Erhöhung).

 

Beispiel: Die bisherige Miete und Vergleichsmiete beträgt 6,50 EUR/qm netto kalt. Nach Auszug des Vormieters oder zwei Jahre vor Abschluss des neuen Mietvertrags wurde modernisiert und die anteiligen Modernisierungskosten für die 60 Quadratmeter große Wohnung betragen 6.000 EUR. Das würde einen Modernisierungszuschlag von 0,66 EUR/qm (8 % der Investitionskosten jährlich) rechtfertigen. Bei einer Wiedervermietung darf die Miete auf 7,81 EUR/qm steigen (6,50 EUR plus 10 % plus 0,66 EUR/qm).

 

Welche Rechtsfolgen gibt es bei zu hohen Mieten?

 

Die durch die Mietpreisbremse gezogenen Obergrenzen sind zwingend. Vermieter müssen sich daran halten. Mieter müssen keinen höheren Betrag bezahlen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unzulässig. Mieter können auch nach Unterzeichnung des Mietvertrages und damit während des laufenden Mietverhältnisses die unzulässige Höhe der Miete beanstanden und i.d.R. die Überzahlung

 

(6,50 EUR plus 10 % plus 0,66 EUR/qm).

 

Welche Rechtsfolgen gibt es bei zu hohen Mieten?

 

Die durch die Mietpreisbremse gezogenen Obergrenzen sind zwingend. Vermieter müssen sich daran halten. Mieter müssen keinen höheren Betrag bezahlen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind unzulässig. Mieter können auch nach Unterzeichnung des Mietvertrages und damit während des laufenden Mietverhältnisses die unzulässige Höhe der Miete beanstanden und i.d.R. die Überzahlung zurück verlangen.

 

Was ist die Voraussetzung?

 

Ist im Mietvertrag eine Miethöhe vorgesehen, die im Vergleich zur Vormiete oder wegen einer Modernisierung in den letzten drei Jahren über der Vergleichsmiete liegt oder wurde das Mietobjekt erst nach dem 01.10.2014 bezugsfertig oder handelt es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, muss der Vermieter darauf vor dem Abschluss des Mietvertrags von sich aus hinweisen (=> Auskunftserteilung ohne Aufforderung des Mieters). Er muss also in Textform erklären, dass entweder wegen der Vormiete oder wegen Modernisierungen oder wegen des Alters des Mietobjekts die Miethöhe gerechtfertigt sein soll.

 

Sind diese Auskünfte bei Vertragsschluss formal korrekt erteilt worden, liegt kein Gesetzesverstoß vor und die vereinbarte Miete muss bezahlt werden. Sind diese Auskünfte nicht erteilt worden, muss(te) seit der ersten Mietzahlung nur die Vergleichsmiete bezahlt werden und die Zuvielzahlungen muss der Vermieter deshalb erstatten.

 

Wie muss und wie soll der Mieter vorgehen?

 

Der Mieter muss eine Rüge vornehmen, mit der er sich darauf beruft, dass der Vermieter die vorbezeichnete Auskunft nicht erteilt hat. Die Rüge muss nachweisbar in Textform (Empfehlung: schriftlich!) erfolgen. Zusätzlich verlangt er die zu viel bezahlte Miete zurück und verweist auf die mutmaßliche Überhöhung der Miete. Gleichzeitig erklärt er, dass rückwirkend eine Anpassung auf die Vergleichs-miete verlangt werde. Er setzt dem Vermieter eine Frist von z.B. zwei Wochen zur Anerkennung. Zur Sicherheit bezahlt er jedoch bis zur Klärung die Miete weiter in der bisherigen Höhe.

 

Rügt der Mieter die Überhöhung der Miete erst später als 30 Monate nach Vertragsbeginn, kann er nur ab da Über-zahlungen zurückverlangen.

 

Wie reagiert der Vermieter bzw. was sind die Folgen?

 

Der Vermieter muss selbst erkennen, dass er die Auskunft nachholen darf. Erfolgt die Nachholung gesetzeskonform, kann der Vermieter (trotzdem erst) nach zwei Jahren die erhöhte Miete verlangen. Bis dahin bleibt die Miete reduziert.

Hat der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags die Auskunft zwar erteilt, dies jedoch formal fehlerhaft, und holt er die Auskunftserteilung formal korrekt nach, erhält er die vereinbarte Miete erst ab dem nachfolgenden Monat. Bis dahin bleibt die Miete reduziert.

Auf Verlangen muss der Vermieter die Auskunft durch aussagekräftige Unterlagen ergänzen.

Kleinreparaturklausel in Mietverträgen

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen oder zur Beseitigung von Bagatellschäden selbst übernehmen muss.
Es ist jedoch festzustellen, dass viele Kleinreparaturklauseln, welche in Mietverträgen standardmäßig enthalten sind, unwirksam sind.

 

Obergrenze:
Eine wirksame Kleinreparaturklausel muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten benennen. Mehr als 100 bzw. 120 € dürfen es nicht sein. Ist im Mietvertrag ein niedriger Betrag genannt, gilt der. Begrenzt werden müssen auch die Gesamtkosten, die innerhalb eines Jahres anfallen dürfen. 300 € oder 6 % der Jahresmiete sind meist angemessen. Auch hier gilt: Stehen im Mietvertrag niedriger Obergrenzen, sind diese einzuhalten.

 

Kleine Schäden:
Kleinreparaturen betreffen Bagatellschäden und dürfen sich außerdem nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Hierzu gehören z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse, eventuell auch Rollläden, Markisen oder Jalousien.

 

Kostenübernahme:
Die Kleinreparaturklausel darf den Mieter nur verpflichten, die Kosten zu zahlen. Die Reparatur selbst muss der Vermieter im Auftrag geben. Geht das aus der Vertragsklausel nicht eindeutig hervor oder bestimmt die Klausel, dass der Mieter die Scheiben selbst beseitigen muss, ist diese Vertragsregelung insgesamt unwirksam.

 

Wichtig: Absolute Grenze !
Wichtig ist noch, dass es sich bei der Höhe der zu bezahlenden Summe für die Reparatur um eine absolute Grenze handelt und nicht um einen Anteil den der Mieter bezahlt. Kostet die Kleinreparatur z.B. 150 €, so ist der Mieter nicht verpflichtet hiervon 100 € zu bezahlen, was der Klausel entspricht, wobei der Rest dann vom Vermieter bezahlt werden muss. In diesem Fall muss der Vermieter alles bezahlen, der Mieter ist nicht verpflichtet einen anteiligen Betrag der Kleinreparatur zutragen. Nur wenn sich die Kleinreparatur unter den im Mietvertrag genannten Betrag beläuft, muss der Mieter diese bezahlen.

Falle bei der Vermietung der eigenen Immobilie an Freunde oder Verwandte

Wer seine Immobilie dauerhaft an Freunde oder Verwandte vermietet, sollte die Miete nicht zu niedrig ansetzen. Nur wenn sie mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangen, können Eigentümer alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen.

 

Liegt die vereinbarte Miete unter dieser Grenze, werden die Werbungskosten prozentual entsprechend gekürzt. Wenn der Vermieter mindestens 66 % der ortsüblichen Miete kassiert, ist der Vorteil, dass dem dennoch 100 % der Kosten gegenüberstehen und dadurch Verluste entstehen können. Diese Verluste aus der Vermietung Verpachtung sind grundsätzlich voll ausgleichsfähig mit den anderen Einkünften, beispielsweise als Arbeitnehmer oder Rentner. Bei einer Vermietung an Angehörige ist außerdem darauf zu achten, dass d der Mietvertrag dem sogenannten Fremdvergleich standhält. D. h. der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrages müssen dementsprechend, was man auch mit Fremden vereinbart würden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. Weiterhin besteht das Risiko, dass in diesem Falle eine falsche Steuererklärung abgegeben wurde, was von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung angesehen werden kann. Es ist sicher nicht zu beanstanden, wenn Musterverträge verwendet werden, die Grundlage unzähliger Mietverhältnisse sind. Hier wäre an die Mietverträge der Haus und Grundbesitzervereine zu denken, die von Vermietern sehr häufig verwendet werden. Aber auch Mietervereine stellen für eine geringe Schutzgebühr Mietverträge zur Verfügung.

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Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld

Photo: Bundesregierung/Kugler
Photo: Bundesregierung/Kugler

"Wir werden alles tun, damit spätestens bis zur Mitte nächster Woche in allen Bundesländern klar ist, welche Behörde das Geld auszahlt, wohin man sich wenden muss. Und es soll so unbürokratisch wie möglich gehen, wo immer möglich auch elektronisch."


Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, 24. März 2020

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Informationen für Unternehmer zum Kurzarbeitergeld

Photo: Bundesregierung/Kugler
Photo: Bundesregierung/Kugler

"Wir werden alles tun, damit spätestens bis zur Mitte nächster Woche in allen Bundesländern klar ist, welche Behörde das Geld auszahlt, wohin man sich wenden muss. Und es soll so unbürokratisch wie möglich gehen, wo immer möglich auch elektronisch."


Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, 24. März 2020

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Haustiere: Biss- und Kratzspuren in der Wohnung!

Bei der Rückgabe einer Wohnung an den Vermieter sind Spuren in der Wohnung wegen Haustierhaltung ein Dauerbrenner. Grundsätzlich hat der Vermieter die Haustierhaltung zu dulden, sie entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören aber deutlich sichtbare Biss- und Kratzspuren, zum Beispiel an den Türen. Auch ein durch Urin verunreinigter Teppichboden mit deutlich sichtbaren Flecken gehört nicht mehr zum Gebrauch der Mietwohnung, die ein Vermieter dulden muss. Hier entstehen Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber den Mietern. Dies haben das Landgericht Koblenz Az. 6 S 45/14, das Amtsgericht Schöneberg Az. Az. 9 C 308/09 und das Amtsgericht Bremen Az. 19 C 479/13 entschieden.


Leider hilft eine Tierhalter- oder Privathaftpflichtversicherung in den meisten Fällen nicht, weil in deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Verschleiß, Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung in der Regel ausgeschlossen sind.

Oft stellt sich noch die Frage, in welchen Fällen der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen darf. So wurde entschieden, dass die Angst von andren Mietern vor einem Rottweiler oder Dobermann hierfür genügen kann, so Landgericht Nürnberg-Fürth WuM 91,93, und Landgericht Hamburg WuM 99,435.


Ein triftiger Grund für einen Widerruf der Erlaubnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Hund gelegentlich bellt. Der Vermieter ist aber zum Widerruf berechtigt, wenn der Hund das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt, so das Amtsgericht Hamburg-Altona WuM 89, 624.

Ärger bei der Wohnungsübergabe vermeiden

1. Reinigung der Wohnung
Wenn Mieter und Vermieter einen Termin zur Wohnungsübergabe vereinbart haben, gibt es oft Streit, wie gründlich der Mieter die Wohnung zu reinigen hat. Meist steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Wohnung in „ordnungsgemäßen Zustand“ versetzen muss. Konkret muss der Mieter grobe Mängel und Schäden beseitigen, die aufgrund von Fahrlässigkeit entstanden sind. Wenn z. B durch Unachtsamkeit eine Bodenfließe gesprungen ist, so muss der Mieter diese austauschen. Davon zu unterscheiden ist die Rückgabe in „vertragsgemäßen Zustand“. Hat der Mieter beispielsweise eine Einbauküche eingebaut, so muss er dies bei Auszug wieder ausbauen und die ursprüngliche Küchenzeile einbauen. Oft übernehmen Nachmieter oder der Vermieter die Küche, ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht. Dann stellt sich oft die Frage, was der Begriff „besenrein“ bedeutet. Bei dieser Formulierung müssen die Räume frei von groben Verschmutzungen sein. Spinnenweben sind zu entfernen, Böden müssen gefegt sein, Teppiche gestaubsaugt werden.

 

2. Schönheitsreparaturen
Auch bei der Frage, ob bei Auszug neu tapeziert werden muss, hilft ein Blick in den Mietvertrag. Grundsätzlich gehört Tapezieren zu den Schönheitsreparaturen und diese sind nach dem Gesetz Teil der Instandhaltungspflichten des Vermieters. Durch den Mietvertrag kann diese Pflicht aber auf den Mieter übergewälzt werden. Meist finden sich Formulierungen im Mietvertrag, dass der Mieter entweder in bestimmten Zeitabständen oder bei Auszug renovieren muss. Diese Renovierungsfristen dürfen aber nicht starr ausgelegt sein. Eine Regelung im Mietvertrag, dass die Wohnung bei Auszug renoviert zurückgegeben werden muss, unabhängig vom Zustand der Mieträume, ist unwirksam.

 

3. Farbwahl
Wenn der Mieter aber bei Auszug streichen muss, ist er verpflichtet eine Farbe zu wählen, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, so der Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII 224/07. Eine vertragliche Beschränkung auf helle, neutrale oder dezente Farben ist grundsätzlich möglich, eine Beschränkung auf die Farbe Weiß dagegen nicht. Wenn sich die Gebrauchsspuren und Abnutzungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs halten, so ist dies durch Zahlung der Miete abgegolten. Brandlöcher im Teppich dagegen, führen zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters.

 

4. Übergabeprotokoll
Bei einer Vorababnahme könne diese Mängel festgestellt werden und der Mieter hat noch Zeit die Mängel zu beheben. Ein Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, bewährt sich aber in aller Regel, wenn es zum Streit kommt. Eine Pflicht ein Überhabeprotokoll zu unterschreiben besteht auch nicht. Wenn Streit zu befürchten ist, weil das Verhältnis zwischen den Parteien schon während der Mietzeit nicht das beste war, ist es ratsam einen zeugen hinzuzuziehen. Vor allem wenn der Vermieter kein Übergabeprotokoll unterzeichnen will, kann der Zeuge später vor Gericht über den Zustand der Wohnung aussagen.

 

5. Kautionsabrechnung
Der Vermieter entscheidet nach der Wohnungsübergabe, ob er die Kaution für die Behebung der Schäden verwendet. Obwohl es eine konkrete gesetzliche Frist nicht gibt, werden dem Vermieter in der Regel 3 bis 6 Monate zugestanden, seine Ansprüche zu benennen. Für eine zu erwartende Betriebskostennachzahlung kann der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten. Wenn keine offenen Forderungen denkbar sind, hat der Vermieter die Kaution unverzüglich zurück zu erstatten.

Schneeräumpflicht: Wer ist wann und wie oft dran?

Wann erfüllt der Hauseigentümer/Mieter seine Schneeräumpflicht richtig?

Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Wege für Fußgänger frei geräumt werden und an glatten Stellen gestreut wird. Es ist auch wichtig, dass der geräumte Schnee an der richtigen Stelle gelagert wird. Haltestellen, Ein- und Ausfahrten, Radwege sowie Behindertenparkplätze dürfen durch aufgetürmten Schnee nicht blockiert werden.

Die Schneeräumpflicht obliegt grundsätzlich dem Hauseigentümer. Diese Pflicht kann aber auf den Mieter übertragen werden. Hierzu reicht aber ein Aushang im Hausflur nicht aus. Es existiert auch kein Gewohnheitsrecht, dass die Mieter im Erdgeschoss stets den Winterdienst übernehmen müssen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. 16 U123/87. Vielmehr muss sich eindeutig aus dem Mietvertrag ergeben, welche Rechte und Pflichten der Mieter bezüglich des Winterdienstes hat.

Auch Gemeinden können vorschreiben, dass auch der angrenzende Gehweg gefahrlos genutzt werden kann. Hier kann eine Haftung des Eigentümers entstehen, wenn diese Wege nicht ordnungsgemäß geräumt werden. Der Schnee sollte daher auf Gehwegen zur Straße hin aufgetürmt werden, wobei Kanaleinläufe und Hydranten frei bleiben müssen. Wichtiger weiterer Punkt: Bei Kreuzungen und Einmündungen dürfen Schneehaufen den Autofahrern nicht die Sicht nehmen.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Ortssatzungen, mit denen die Gemeinden und Städte die Schneeräumpflicht auf die Anleger übertragen. Zwar unterscheiden sich die Regeln von Ort zu Ort, aber die Eckpunkte ins immer ähnlich: Montag bis Samstag muss der Gehweg von 7 bis 20 Uhr geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Wichtig: Es genügt nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginne, der Gehweg muss zu diesem Zeitpunkt schon frei sein.

Die Satzungen legen meist auch fest, wie breit der Gehweg geräumt sein soll. Die Spanne liegt zwischen 1 und 1,50 m. Der Privatweg als Zugang zum Haus muss mindestens mit einer Breite von 50 cm geräumt sein. Bei anhaltendem Schneefall kann einmal am Tag schippen daher zu wenig sein. Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass bei starkem Schneefall Anleger mehrfach am Tag verpflichtet sind, Schnee zu räumen (Bundesgerichtshof Az. VI ZR 49/83).

Steuerfreie Übertragung einer Immobilie an die Kinder: Fallstricke beachten!

Steuerfreier Erwerb einer Immobilie von den Eltern durch Einzug der Kinder

Erbende Kinder kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung, wenn die von den Eltern geerbte Immobilie 220 qm Wohnfläche nicht übersteigt und sie selbst einziehen. Kinder können somit Immobilien von ihren Eltern steuerfrei erben, wenn sie selbst innerhalb von 6 Monaten einziehen, wobei ein späterer Einzug in der Regel eine Steuerpflicht auslöst.

Das Finanzgericht in Münster hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Mann lebte bis zu seinem Tod in einer Doppelhaushälfte. In der anderen Hälfte lebte die Familie seines Sohnes. Nach dem Tod des Vaters erbte der Sohn dessen Hälfte und nahm Sanierungen und Renovierungen vor. Die Arbeiten dauerten drei Jahre.

Das Finanzamt argumentierte aufgrund der langen Dauer der Renovierung, sei der Erwerb des Familienheims nicht steuerfrei. Gegen den Erbschaftssteuerbescheid klagte der Sohn vergeblich vor dem Finanzgericht, welches entschied, dass die unverzügliche Selbstnutzung wegen der mehrjährigen Sanierung nicht mehr vorliegt (Finanzgericht Mainz Az. 3 K 3184/17).

Im Ergebnis wird die Steuerbefreiung nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn die Selbstnutzung erst nach 6 Monaten beginnt. Hierfür muss der Erbe detailliert aufzeigen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und warum er die Umstände des späteren Einzuges nicht zu vertreten hat. Hierzu ist eine sehr gute Dokumentation erforderlich, um in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen.

Es sein noch darauf hingewiesen, dass im Erbschaftssteuergesetz Stundungen der Erbschaftssteuer vorgesehen sind. Wenn ein Erbe die Erbschaftssteuer nur dann bezahlen kann, wenn er das geerbte Haus verkauft, kann er eine Stundung beantragen, wobei der gestundete Betrag wiederum verzinst werden muss. Das gilt aber nur für Immobilien, die der Erbe selbst bewohnt und nur, solange er diese selbst bewohnt.

Anspruch des Mieters auf einen Briefkasten

Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten, selbst wenn dies nicht im Mietvertrag als Mietgegenstand aufgeführt ist. Für den Mieter bestimmte Post soll ihn auch zuverlässig erreichen.


Der Briefkasten muss deswegen nicht nur vorhanden, sondern auch funktionstüchtig und problemlos erreichbar und zu öffnen sein.
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass ein durch Alter und Beschädigung unbenutzbarer Briefkasten einen Mietmangel darstellt und zur Mietminderung berechtigt, wobei lediglich eine Minderungshöhe von 1 % der Miete als gerechtfertigt angesehen wurde, so das Amtsgericht Mainz Az. 8 C 98/96.
Außerdem muss die Größe stimmen: Din-A4-Umschläge oder Zeitschriften müssen problemlos hineinpassen, ohne dass sie geknickt oder verkleinert werden müssen. Das haben das Amtsgericht Berlin Charlottenburg Az. 27 C 262/00, das Amtsgericht Frankfurt am Main Az. 33 C 3463/15 und das Landgericht Berlin Az. 29 S 20/90 entschieden. Weiter muss der Briefkasten so angebracht sein, dass die Post nicht durch Regen oder Schnee durchnässt werden. Auch der ungehinderte Zugriff Dritter zur Post, kann einen Mietmangel darstellen.

Gesetzgeber ändert Regelungen beim Unterhaltsvorschuss

Alle minderjährigen Kinder sollen künftig einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Der staatliche Vorschuss wird auf Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausgeweitet.


 Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil kein Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Daher sollen Kinder nun bis zur Volljährigkeit Unterhaltsvorschussleistungen halten.
Bisher erhalten Kinder von Allerziehenden lediglich bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres einen Unterhaltsvorschuss. Die Bezugsdauer war auf sechs Jahre begrenzt. Diese Begrenzung wird nun aufgehoben.


Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit für Kinder bis zu fünf Jahren 150 € monatlich, für Kinder von 6-11 Jahren liegt er bei 201 €,  für Kinder von 12-17 Jahren soll der Unterhaltsvorschuss 268 € betragen. Die Leistungen können beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Die Neuregelung zum Unterhaltsvorschuss ist zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Eigenbedarf des Vermieters um seine Gewerberäume auszuweiten?

Das Kündigungsrecht des Vermieters wegen berechtigter Interessen wurde vom Bundesgerichtshof erheblich eingeschränkt (Entscheidung  VIII. ZR 45/ 16 ).


Der Vermieterwunsch, seine Gewerberäume im Hause auszuweiten, z.B. weil er überfüllte Aktenregale habe, und in der gekündigten Mieter Wohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einrichten will, ist kein Kündigungsgrund, kein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes an der Beendigung des Mietverhältnis.
Im Jahre 2012 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass der Vermieter eine Mietwohnung auch dann kündigen dürfe, wenn er bzw. sein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen will.


Damals wollte die Ehefrau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen. Zwar läge kein Eigenbedarf vor, da der Vermieter die Räume nicht als Wohnung benötige. Der Vermieter könne sich aber auf die Generalklausel des Gesetzes berufen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorweisen kann.


Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit auf die sich der Vermieter berufen könne, sei ähnlich stark zu bewerten wie ein mögliches Eigenbedarfsinteresse des Vermieters.


 Mit der neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Entwicklung nun  gestoppt. Ein berechtigtes Interesse kann jetzt nur noch bejaht werden, wenn das Kündigungsinteresse des Vermieters ähnlich wichtig ist wie ein Eigenbedarfsinteresse.
Nur wenn der Vermieter erhebliche Nachteile befürchten muss, wenn ihm der Zugriff auf die Mieterwohnung verwehrt wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies dürfte in Zukunft nicht mehr gelten, wenn der Vermieter die Mieträume gewerblich nutzen will.

Das Wohngeld steht der Eigentümergemeinschaft zu BGH V ZR 166/16

Ein Wohnungseigentümer geriet mit seinen Zahlungen aus bestandskräftig beschlossen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen derart in Verzug, dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr als 14.000 € schuldete.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte daher dem Hausverwalter das Verwalterhonorar nicht mehr zahlen, sodass diesen Amt niederlegte. Die Gemeinschaft konnte daher auch die Rechnung über Wasser und Allgemeinstrom nicht mehr begleichen, sodass der Versorger schließlich wegen Zahlungsrückständen der Gemeinschaft Allgemeinstrom und Wasser abstellte. Ein Eigentümer hatte seine Wohnung vermietet und verlor durch die Versorgungsperre rund 1300 €. Er verklagte den säumigen Hausgeldzahlerl auf Schadenersatz.
Nun ist fraglich, ob der einzelne Eigentümer einen Schadensersatz geltend machen kann.
BGH wies die Klage ab. Die Pflicht zur Hausgeldzahlung bestehen nicht gegenüber den einzelnen Eigentümer, sondern ausschließlich gegenüber der Gemeinschaft, da diese ein rechtsfähiger Verband ist.
Es besteht somit keine Pflichtverletzung im Verhältnis zwischen den beiden Wohnungseigentümern. Der BGH betont jedoch, dass es Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft sei, dafür zu sorgen, dass die Hausgeldzahlungen fließen. Diesen Anspruch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft im folgenden  Fall nicht durchgesetzt. Im konkreten Fall kann dem betroffenen Wohnungseigentümer daher durchaus Schadenersatz gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen.
BGH V ZR 166/16

Anfechtung des Insolvenzverwalters-was darf ich vom zahlenden Schuldner wissen? Bundesgerichtshof IX ZR 111/14

In einem neuen Urteil nimmt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Vorsatzanfechtung zu den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß § 133 Abs.1 S. 2 der Insolvenzordnung Stellung.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Schuldnerin erst nach Mahnung und anschließender gerichtlicher Durchsetzung per Versäumnisurteil ihre Restverbindlichkeiten bei der Beklagten vollständig beglichen hat. Der klagende Insolvenzverwalter forderte den gezahlten Restbetrag im Wege der Vorsatzanfechtung zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar gemäß § 133 Absatz 1 S. 2 der Insolvenzordnung vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung eine Benachteiligung für alle anderen Gläubiger darstellt.
Schon die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch den Gläubiger sollte hierfür genügen. Diese Kenntnis ist gleichbedeutend mit der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
 Entscheidend ist aber, dass eine grobfahrlässige leichtfertige Unkenntnis nicht ausreicht. Der Richter muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Gläubiger positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlung entschieden hatte.
 Eine grobfahrlässige oder leichtfertige Unkenntnis genügt nicht. Wenn nun der Gläubiger lediglich erfolgreich eine unbestrittene Forderung zwangsweise durchgesetzt hat, und ihm keine weiteren Tatsachen bekannt sind, kann man nicht sofort von einer Kenntnis schließen.
Der Zahlungsverzug des Schuldners und sein Schweigen gegenüber der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung sind eben kein Indiz, um auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen.
Der Bundesgerichtshof hält somit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach dem ein Gläubiger bei gewerblichen Schulden damit rechnen müsse, dass es weitere Gläubiger gebe. Damit schlägt der Bundesgerichtshof den gleichen Weg ein wie der Gesetzgeber, welcher sich zuletzt bemühte den § 133 der Insolvenzordnung zu entschärfen.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich unbedingt lohnt im Falle einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter fachkundigen Rat einzuholen. Es ist zu beobachten, dass die Verwalter sämtliche Forderungen der letzten Jahre als anfechtbar ansehen und diesen Zeitraum immer weiter ausdehne, um mehr Masse für das Verfahren zu generieren, was sich wiederum positiv auf die Verwaltervergütung auswirkt. In den meisten Fällen kann man den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters wirksam entgegentreten.

Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch BFH II R 25/15

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, wie ein Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteil gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung erbschaftsteuerrechtlich zu beurteilen ist.
Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nun entschieden, dass der Verzicht zwischen Geschwistern  zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr nach der ungünstigen Steuerklasse II zu beurteilen ist. Die für den Steuerpflichtigen günstige Steuerklasse I  kommt nur noch dann in Betracht, wenn der Verzicht nach dem Tode des Erblassers passiert.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes handelt es sich in diesem Fall um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind.
Bisher war der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindung nicht das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei.
Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann aber dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und Vorschenkungen des künftigen Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.
Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.
Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, nun zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall.
Auch hier zeigt sich, dass eine fundierte rechtliche und steuerliche Beratung erforderlich ist, um böse Überraschungen bei der Erbschaftssteuer zu vermeiden.

Wohnvorteil - Berücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie beim Unterhalt

Berücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines Eigenheims beim Unterhalt? Auch das mietfreie Wohnen ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu betrachten.

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Vermieter darf im laufenden Mietverhältnis nicht auf die Mietkaution zurückgreifen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter in einem noch bestehenden Mietverhältnis nicht auf die Kaution des Mieters zurückgreifen darf, wenn dieser die Berechtigung der Forderung bestreitet (BGH Urteil VIII ZR 234/13)

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Mietrechtsreform 2016

Der Koalitionsvertrag wird im Bereich Justiz weiter umgesetzt, wobei wesentlicher Bestandteil eine grundlegende Reform des Mietrechts ist. Nachdem die erste Stufe am 01.06.2016 in Kraft trat, ist ein Referentenentwurf in Planung, der weitere weitgehende Änderungen vorsieht. Die Eckpunkte der Reform sind bereits mit den Fachverbänden diskutiert worden, so dass im Wesentlichen klar ist, welche Regelungen Änderungen erfahren werden.

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Mieter muss Einbau von Rauchmeldern gestatten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter auch dann den Einbau eines einheitlichen Rauchmelders gestatten muss, wenn er selber bereits einen Rauchmelder in die Wohnung eingebaut hat. (Urteil des Bundesgerichtshofs VIII ZR 290/14).

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Leichtfertige Steuerverkürzung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 der Abgabenordnung begeht derjenige, der als Steuerpflichtige wurde bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 73 Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Taten leichtfertig begeht.

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Entlastung des Verwalters

Mit der Entlastung des Verwalters billigen die Eigentümer das bisher bekannte bzw. erkennbare Verwalterhandeln für einen bestimmten Zeitraum. Die Entlastung führt im Ergebnis dazu, dass die Eigentümer insoweit keine  Ansprüche mehr gegen den Verwalter geltend machen können.

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Einseitige Nebenkostenerhöhung durch den Vermieter

In den meisten Mietverträgen sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Dies soll zum einen den Vermieter für den Fall der Insolvenz des Mieters schützen, zum anderen bewahrt es den Mieter vor hohen Betriebskostenabrechnungen nach Ablauf der Abrechnungsperiode. 

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Vermieterbescheinigung ist zurück

Ab November 2015 müssen Vermieter wieder die Vermieterbescheinigung ausstellen. Der Vermieter muss dem Mieter innerhalb von zwei Wochen den Ein- und Auszug bestätigen.

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Formelle Anforderungen einer Betriebskostenabrechnung

Neues vom Bundesgerichtshof zu den formellen Anforderungen einer Betriebskostenabrechnung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 93/15)

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Bundesgerichtshof entscheidet für Kinderlärm einer benachbarten Schule mit Fußballplatz

Bundesgerichtshof entscheidet für Kinderlärm einer benachbarten Schule mit Fußballplatz (Bolzplatzurteil), Mieter kann sich nicht gegen Lärmbelästigung wehren. BGH Urteil Az.VIII ZR 197/14

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Betriebskosten auf den Mieter umlegen

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es genügt die „Betriebskosten“ auf den Mieter umzulegen, es ist keine Aufschlüsselung oder Erläuterung erforderlich. (Bundesgerichtshof vom 10.02.2016 VIII ZR 137/15)

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BGH bestätigt Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf auch bei Abschluss eines Räumungsvergleichs

BGH bestätigt Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf auch bei Abschluss eines Räumungsvergleichs (Urteil des Bundesgerichtshofs VII ZR 99/14). Der BGH hat klar gestellt, in welchen Fällen Mieter von ihrem Vermieter  Schadensersatz verlangen können, wenn der schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht. Weitere Voraussetzung ist ein Zusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf  und dem geltend gemachten Schaden. 

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Beschränkung der Mieterhöhung auf 15 % rechtens

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung des Landes Berlin, mit der die Einschränkung der Kappungsgrenze von 20 % auf 15 % für das gesamte Stadtgebiet beschlossen wurde, rechtens ist. (Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 217/14). 

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Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Definition:

Recht des Insolvenzverwalters, gewisse kurz vor Insolvenzeröffnung von oder mit dem Gemeinschuldner zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommenen Rechtshandlungen in ihrer Wirkung rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. 

 

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Auskunftsanspruch des Vermieters nach der Änderung des Meldegesetzes

Die Änderung des Meldegesetzes hat nicht nur die Wiedereinführung der sogenannten Vermieterbescheinigung bewirkt, sondern formuliert erstmals einen Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber den Meldebehörden, ob sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung ordnungsgemäß angemeldet hat. 

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